AGB

BÄKO Euro Trade GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen von Waren und Leistungen der BÄKO Euro Trade GmbH, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO Euro Trade GmbH ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die BÄKO Euro Trade GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  4. Auf Verkäufe von Maschinen, Geräten und Einrichtungen finden diese Bedingungen Anwendung, sofern nicht bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages Sonderbedingungen vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Wartungsverträge, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen der BÄKO Euro Trade GmbH sowie für Abzahlungsgeschäfte.
  5. Auf Lieferungen im Streckengeschäft, d.h. Vertragsabschluss des Kunden mit der BÄKO Euro Trade GmbH, aber direkte Verbringung durch den oder die Vorlieferanten der BÄKO Euro Trade GmbH an den Kunden, finden diese Bedingungen Anwendung, soweit nicht zwischen der BÄKO Euro Trade GmbH und dem Kunden Sonderbedingungen vereinbart worden sind.
  6. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die BÄKO Euro Trade GmbH Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des § 28 Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – in einem EDV-System speichert und verarbeitet.

II. Angebot- und Auftragsannahme

  1. Angebote der BÄKO Euro Trade GmbH sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO Euro Trade GmbH nur verbindlich, soweit die BÄKO Euro Trade GmbH sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringung nachkommt oder die BÄKO Euro Trade GmbH nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 2 bedarf es bei Investitionsgütern (Maschinen, Geräte und Einrichtungen), die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO Euro Trade GmbH.
  2. Die durch Verkaufsberater der BÄKO Euro Trade GmbH oder in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Ordersätzen, Bestelllisten, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie im Internetauftritt unterbreiteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  3. Die BÄKO Euro Trade GmbH übernimmt weder durch Übergabe von Mustern und Proben, Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen und andere Regelwerke, durch sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit einem Vertrag, aufgrund von Formularen und Geschäftsbedingungen des Kunden noch in anderer Form eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache.
  4. Ist eine Beschaffenheit vereinbart, beschränkt sich die Pflicht der BÄKO Euro Trade GmbH auf die Lieferung einer Sache, die dieser Beschaffenheit entspricht.

III. Berechnung

  1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen – ein, so kann die BÄKO Euro Trade GmbH den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.
  2. Die Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Versand, Versicherung und Verpackung

  1. Die Bereitstellung der Waren erfolgt frei ab Lager der BÄKO-ZENTRALE eG, sofern nichts Besonderes vereinbart ist.Verladung und Versand der Waren erfolgen – auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist – unversichert auf Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  2. Leihverpackungen und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren bzw. zu entladen und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO Euro Trade GmbH in jedem Fall vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Tauschpaletten des Kunden werden nur angenommen, wenn sie unbeschädigt und sauber sind.
  3. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial und Transportmittel (s. Ziffer IV. 2.) gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen, sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen.

V. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.
  2. Die BÄKO Euro Trade GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
  3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der gesamten Lieferbeziehung im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der BÄKO Euro Trade GmbH.
  4. Die BÄKO Euro Trade GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, sofern hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) oder, soweit eine Warenkreditversicherung für den Kunden besteht, der Versicherungsschutz bezüglich dieses Kunden vom Warenkreditversicherer gekündigt wird.
  5. Bei Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
  6. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden, Terroranschläge oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der BÄKO Euro Trade GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die BÄKO Euro Trade GmbH berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO Euro Trade GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die BÄKO Euro Trade GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat, ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt und den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert hat. Die BÄKO Euro Trade GmbH verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche insoweit an den Kunden abzutreten. Die BÄKO Euro Trade GmbH wird im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  7. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die BÄKO Euro Trade GmbH wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn sie die Nichtbelieferung durch ihren Vorlieferanten zu vertreten hat.
  8. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der BÄKO Euro Trade GmbH erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt ein Viertel der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 5 Arbeitstage und beginnt mit dem Ende der Lieferfrist.
  9. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden nur dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er für den Fall einer Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist den Rücktritt angekündigt hat.
  10. Ist Lieferung auf Abruf oder Selbstabholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen bzw. abzuholen.
  11. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, den Abruf oder die Abholung aus von ihm zu vertretenden Gründen, so hat er der BÄKO Euro Trade GmbH jeden hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
  12. Ist die Lieferung nicht abgerufen worden, so ist die BÄKO Euro Trade GmbH zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde sich in Verzug befindet und er seitens der BÄKO Euro Trade GmbH unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.
  13. Bei Verkäufen von schwimmender oder rollender Ware bleibt in jedem Fall glückliche Ankunft und richtige Lieferung vorbehalten. Für Verkäufe CIF oder CFR bleibt offene und unbehinderte Schifffahrt vorbehalten; ist die Schifffahrt nach dem Bestimmungshafen geschlossen, so wird nach dem nächsten zu Wasser erreichbaren Hafen geliefert. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf dem Transport entstandene Untergewichte werden von der BÄKO Euro Trade GmbH nicht vergütet. 

VI. Gefahrübergang, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der BÄKO Euro Trade GmbH verlassen hat oder einem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Abnahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
  2. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eingang auf Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck zu prüfen. Bei Streckenlieferungen verpflichtet sich der Kunde zur Vornahme der Wareneingangskontrolle im Auftrag der BÄKO Euro Trade GmbH und beachtet dabei eventuell erteilte Weisungen und Informationen zum Prüfungsumfang. Er ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln unverzüglich, im Übrigen bei Erkennung des Mangels, schriftlich mitzuteilen. Die Ware ist bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen. Etwaige Abweichungen sind auf dem Lieferschein zusätzlich zu vermerken; der Lieferschein ist abzuzeichnen.Bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss
    – bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung
    – im Übrigen innerhalb von 2 Tagen
    erfolgen.Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die BÄKO Euro Trade GmbH bei Streckenlieferungen durch eine unterbliebene oder unzureichende Wareneingangskontrolle durch den Kunden Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten verliert, ist der Kunde hierfür ersatzpflichtig.Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.

     

    Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.

    Beanstandungen eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

  3. Die BÄKO Euro Trade GmbH leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass sie – nach ihrer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden – gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder – falls möglich – unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).
  4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimal gescheitert oder unmöglich ist bzw. unzumutbar verzögert oder verweigert wird.
  5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an neuen Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BÄKO Euro Trade GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
  6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit Ablieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
  7. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die beanstandete Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO Euro Trade GmbH ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
  8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VII. Zahlung und Kreditgewährung

  1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware bzw. Übergabe der Empfangspapiere und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig (Posteingangsstempel). Ein weitergehendes Zahlungsziel wird generell nicht eingeräumt; hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug. Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag bzw. ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der BÄKO Euro Trade GmbH zur Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben bzw. der Kunde bestätigt seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats. Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der BÄKO Euro Trade GmbH eingehen.Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift bzw. durch SEPA-Basis-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO Euro Trade GmbH verpflichtet sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

 

  1. Die BÄKO Euro Trade GmbH ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag nach der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
  2. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die BÄKO Euro Trade GmbH berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  3. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die BÄKO Euro Trade GmbH bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen.Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der BÄKO Euro Trade GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die BÄKO Euro Trade GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen erhebt.
  5. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO Euro Trade GmbH auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO Euro Trade GmbH vertraulich behandelt.

VIII. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der zukünftig noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO Euro Trade GmbH. Erst danach geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die BÄKO Euro Trade GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der BÄKO Euro Trade GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der BÄKO Euro Trade GmbH gehörender Ware erwirbt die BÄKO Euro Trade GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zurzeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BÄKO Euro Trade GmbH gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die BÄKO Euro Trade GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an die BÄKO Euro Trade GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der BÄKO Euro Trade GmbH stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BÄKO Euro Trade GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die BÄKO Euro Trade GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BÄKO Euro Trade GmbH zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der BÄKO Euro Trade GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der BÄKO Euro Trade GmbH am Miteigentum entspricht. VIII. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. VIII. Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen und Rechte i. S. v. VIII. Nr. 2 und 3 auf die BÄKO Euro Trade GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder auch Factoring, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO Euro Trade GmbH berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und das Vorbehaltsgut bei Gefahr des Verderbs zu verwerten.
  6. Die BÄKO Euro Trade GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß VIII. Nr. 3 abgetretenen Forderungen. Die BÄKO Euro Trade GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BÄKO Euro Trade GmbH hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die BÄKO Euro Trade GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BÄKO Euro Trade GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt diese Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Die für die BÄKO Euro Trade GmbH bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  10. Die BÄKO Euro Trade GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO Euro Trade GmbH nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO Euro Trade GmbH nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO Euro Trade GmbH um mehr als 10 % übersteigen.Entstehen bei der Verarbeitung Rechte Dritter gemäß Ziffer VIII. Nr. 2 Satz 3, erklärt die BÄKO Euro Trade GmbH auf Verlangen des Dritten die Freigabe, wenn der Dritte der BÄKO Euro Trade GmbH entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.

IX. Lieferung subventionierter Produkte, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Soweit nichts Besonderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der BÄKO Euro Trade GmbH.
  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO Euro Trade GmbH zuständige Gericht.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG), Kollisionsrecht oder andere internationale Übereinkommen können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung Vertragsgegenstand werden.