AGB

BÄKO-ZENTRALE eG

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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I. Geltungsbereich; Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BÄKO-ZENTRALE eG mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), soweit keine anderweitigen Vereinbarungen (z.B. in Rahmenabkommen, Vertragsabkommen, Eigenmarkenvereinbarungen, Spezifikationen oder Kontrakten) getroffen wurden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer ihrer Geltung widerspricht, aber dennoch Lieferungen ausführt.
  2. Regelungen in anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere in Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers, gelten auch dann nicht, wenn sie diesen AEB nicht ausdrücklich widersprechen, ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder bestellte Waren/Leistungen vorbehaltlos angenommen wurden, es sei denn, wir haben den AGB des Verkäufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Diese AEB gelten auch für alle folgenden Geschäfte zwischen dem Verkäufer und uns, auch wenn wir nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hinweisen. Die jeweils aktuelle Fassung ist jederzeit unter baeko.de/agb/ abrufbar.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  5. Bestellung und Annahme sowie alle Änderungen bedürfen grundsätzlich der Textform. Führt der Verkäufer eine Bestellung – auch teilweise – aus, so gilt auch dies als Annahme, sofern wir einer unbestellten Lieferung nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung widersprechen. Ebenso bedürfen mündliche Vereinbarungen jeder Art zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Besteller.
  6. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an (Ziffer I. 5.), so sind wir kostenfrei zum Widerruf berechtigt.

II. Lieferung; Folgen von Terminüberschreitungen

  1. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). Vereinbarte Termine sind verbindlich. Umstände, die ihre Einhaltung unmöglich machen, oder verzögern sind uns unverzüglich mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins ist der Eingang der Ware oder Vollendung der Leistung an dem in der Bestellung genannten Erfüllungsort. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  2. Zur Bewirkung einer bereits fälligen Leistung oder zur Erklärung entsprechender Leistungsbereitschaft können wir dem Verkäufer eine angemessene Frist bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass die Leistung erbracht wurde bzw. der Verkäufer seine Lieferbereitschaft erklärt hat, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Abs. 4 bleibt unberührt.
  3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir mindestens den Betrag verlangen, um welchen der Marktpreis zur maßgeblichen Zeit vom Vertragspreis zu unserem Nachteil abweicht. Maßgebliche Zeit ist im Zweifel der erste Geschäftstag nach Ablauf der Frist. Nach unserer Wahl können wir zur Ermittlung des Schadens auch ein Deckungsgeschäft tätigen. Sonstige Schadensberechnungen und die Geltendmachung weiterer Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche werden durch vorstehende Regelungen nicht ausgeschlossen.
  4. Für den Fall des Verzugs mit vereinbarten Liefer-/Leistungsterminen können wir – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde – pauschal ohne Nachweis des Schadens für jede vollendete Woche der Überschreitung einen Betrag in Höhe von 1 % des Nettopreises, bis zu einem Gesamtbetrag von max. 5 % des Gesamtnettopreises der Bestellung verlangen. Darüber hinaus stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schadens entstanden ist.

III. Preise; Zahlungsbedingungen; Gefahrübergang; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei genannter Lieferort verzollt (DAP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.
  2. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstigen Zuordnungsmerkmale angeben sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder 60 Tagen netto ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (s. Ziffer IV.)
  5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Entgegenstehende Aufrechnungsverbote des Verkäufers werden nicht anerkannt.
  7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

IV. Abnahme

  1. Schuldet der Verkäufer eine Werklieferung oder Werkleistung, ist deren förmliche Abnahme durch uns oder unseren Bevollmächtigten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, erforderlich. Falls die Überprüfung der Werklieferung oder Werkleistung eine Inbetriebnahme erfordert, erfolgt die Abnahme nach mangelfreier Inbetriebnahme. Die Abnahme erfolgt im Fall der Inbetriebnahme nach unserer Wahl im Werk des Verkäufers oder am Lieferort.
  2. Die Abnahme erfolgt durch Ausstellung einer Abnahmebescheinigung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch vorbehaltlose Zahlungen stellen weder eine Abnahme, noch eine Genehmigung von Waren oder einen Verzicht auf Mängelansprüche dar.
  3. Ist eine behördliche Prüfung oder Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen oder von Teilen derselben vorgeschrieben, so erfolgt sie im Werk des Verkäufers, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
  4. Sämtliche Kosten der Abnahme trägt der Verkäufer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist.

V. Versand

  1. Sendungen, für die wir die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versandvorschriften zu befördern.
  2. Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung hat der Verkäufer das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen.
  3. Kommt für die verkaufte Ware nach den der Europäischen Gemeinschaft vereinbarten oder sonst getroffenen Regelungen die Ausnutzung einer Zollpräferenz in Betracht oder ist nach diesen Regelungen zur Einfuhr die Vorlage von außerhalb der Gemeinschaft zu erstellenden Bescheinigungen, Dokumenten oder sonstigen Urkunden erforderlich, so hat der Verkäufer dem Käufer die zum Nachweis der Präferenzberechtigung oder zur Einfuhr erforderlichen Urkunden rechtzeitig zu liefern; Bescheinigungen sind auf dem in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

VI. Verpackungen

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die von ihm hergestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe dem Verpackungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung sowie sonstigen Vorschriften über die Verpackung seiner Waren entsprechen. Primärverpackungen von Lebensmitteln entsprechen insbesondere der VO 1935/2004 bzw. den produktspezifischen Vorschriften.
  2. Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, erklärt sich der Verkäufer bereit, diese Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Wir verpflichten uns, von ihm erkannte Mehrwegverpackungen ordnungsgemäß zu behandeln und in bestmöglichem Zustand dem Verkäufer kostenlos, im Zweifel am Ort der Anlieferung, zur Verfügung zu stellen.

VII. Qualitätssicherung, Versicherung

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware und Dienstleistungen entweder durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems zu gewährleisten oder durch sonstige, wirksame und von uns im Einzelfall überprüfbare Qualitätsprüfungen und -kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren durchzuführen. Soweit ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, können wir geeignete Nachweise darüber verlangen und die Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, besichtigen sowie ein Audit im Unternehmen des Verkäufers durchführen.
  2. Der Verkäufer schließt durch geeignete Maßnahmen aus, dass auf seine Waren unberechtigt zugegriffen wird oder diese durch Dritte oder Mitarbeiter manipuliert werden.
  3. Sofern der Verkäufer beabsichtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder überwiegend durch einen Unterlieferanten durchführen zu lassen, hat er uns dies vorab anzuzeigen. Die Unterbeauftragung bedarf in diesem Falle unseres vorherigen Einverständnisses. Bei Auswahl des Unterlieferanten hat der Verkäufer zu gewährleisten, dass der Unterlieferant denselben Verpflichtungen wie dieser unterliegt.
  4. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10.000.000,00 pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, auch das Rückrufrisiko abzudecken hat. Der Verkäufer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

VIII. Beschaffenheit der Ware

  1. Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware oder die zu erbringenden Dienstleistungen den vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen sowie den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in welchem die vereinbarte Empfangsstelle liegt, in Ermangelung solcher zumindest den handelsüblichen Qualitätsbestimmungen, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern i. S. des Produkthaftungsgesetzes ist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.
  2. Dem Verkäufer ist bekannt, dass gelieferte Rohstoffe sowie Halbfertig- und Fertigprodukte zur Weiterverarbeitung in Backbetrieben bzw. zur Weiterveräußerung durch Backbetriebe und zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Neben evtl. weitergehenden und vorbehaltlich abweichender Beschaffenheitsvereinbarungen sichert der Verkäufer von Lebensmitteln und Stoffen, die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, jedenfalls zu, dass die Ware gesund und handelsüblich, für den menschlichen Verzehr geeignet und nach dem Stand der Technik frei von Fremdkörpern ist und die jeweils gültigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu Rückständen und Kontaminanten sowie gentechnischen Veränderungen, Bestrahlung, Nanomaterialien usw. eingehalten werden. Er stellt die Erfüllung dieser Anforderungen durch angemessene systematische Warenkontrollen jederzeit sicher.
  3. Der Verkäufer von Primärverpackungsmaterial und anderen Lebensmittel-Kontaktmaterialien sichert zu, dass die Ware geeignet ist, mit Lebensmitteln in Kontakt gebracht zu werden und dass sie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
  4. Soweit einschlägig, muss die gesamte Lieferung dem Produktsicherheitsgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen und technischen Regeln entsprechen. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen die entsprechenden nationalen Normenspezifikationen, z.B. UVV’en, VDE-Bestimmungen usw., sowie die jeweils geltenden europäischen Rechtsnormen (CE, GS usw.) eingehalten werden.
  5. Der Verkäufer hat uns unaufgefordert Änderungen in der Rezeptur, Zusammensetzung oder Konstruktion der gelieferten Produkte unverzüglich anzuzeigen, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Qualität, den Geschmack, die Haltbarkeit, Deklaration, die Verwendbarkeit zur Weiterverarbeitung, die Spezifikation, die Funktionsweise oder andere wesentliche Eigenschaften des Produktes haben. Unterbleibt die Anzeige, steht uns ein Rücktrittsrecht bzgl. noch ausstehender Lieferungen sowie bzgl. bereits gelieferter und noch nicht verarbeiteter Waren zu; der Lieferant wird solche Ware unverzüglich und auf seine Kosten austauschen.
  6. Bei Lebensmitteln und Primär-Packstoffen garantiert der Verkäufer die jederzeitige lückenlose Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Produkte bis zum Hersteller bzw. Produzent.

IX. Mängel der Ware

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie unter Berücksichtigung von § 377 Abs. 4 HGB innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei Mängeln, die erst bei einer über die bloße Eingangskontrolle hinausgehenden Untersuchung aufgefunden werden, 8 Tage ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, erfolgt.
  2. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufern gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Minderung, kostenlose Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit (vgl. Ziffer VIII.) hat und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer, vom Hersteller oder einem Dritten stammt.
  4. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  5. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder eine Ersatzbeschaffung tätigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Verkäufers Rechte oder Rechtsgüter Dritter verletzt werden, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit er die Schadensursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt hat oder ihm die Schadensursache anderweitig zuzurechnen ist. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Zur Sicherung dieses Anspruchs sind wir berechtigt, angemessene Teilbeträge von späteren Rechnungen des Verkäufers einzubehalten.
  7. Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Erfüllt der Verkäufer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  8. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

X. Reklamationsabwicklung

  1. Der Verkäufer sichert zu, Reklamationen unverzüglich zu bearbeiten. Bei Gefahr für Leib und Leben, im Fall von Fremdkörperfunden und im Fall von öffentlichkeitswirksamen Beanstandungen ist eine Beantwortung innerhalb von 12 Stunden, um Übrigen innerhalb von 24 Stunden gewährleistet. Ist aufgrund behördlicher Weisung oder infolge der Information des Verkäufers über eine Nichtkonformität der Ware eine Rückholung von unseren Kunden bzw. den Endkunden erforderlich, erteilt der Verkäufer unverzüglich alle zur zweckentsprechenden Abwicklung erforderlichen Informationen.
  2. Der Verkäufer trägt die zur Schadensermittlung und Abwicklung der Rückholung erforderlichen Kosten. Für die Bearbeitung können wir eine angemessene Pauschale auf Basis der aufgewendeten Mitarbeiter-Arbeitsstunden berechnen.
  3. Spätestens nach 2 Tagen ab unserer Kenntniserlangung über die Nichtkonformität erklärt der Verkäufer insbesondere, ob bei uns oder den Kunden vorhandene Rohware und ggf. bereits daraus hergestellte Fertigware vernichtet werden kann oder in welchem Umfang Ware zur Beweissicherung vorgehalten werden muss. Erklärt sich der Verkäufer binnen dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Entsorgung der Ware und der Übernahme der hierfür entstehenden Kosten als erteilt. Wird Ware auf Weisung des Verkäufers vorgehalten, ist der Verkäufer zur Erstattung der hierfür aufgewendeten Lager- und Logistikkosten verpflichtet.

XI. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Sämtliche von uns an den Verkäufer übermittelte Unterlagen sowie sonstiges Know-how, gleich in welcher Form (schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder auf elektronischem Datenspeicher) bleiben unser Eigentum. Sie sind unsere Betriebsgeheimnisse und sind vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer verpflichtet sich, sie sorgfältig zu behandeln, sie nur solchen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung des Vertrages benötigen und die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen und nach Durchführung der Lieferung alle Unterlagen einschließlich der Kopien uns zurückzusenden.
  2. Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung sind wir berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers und/oder seiner Angestellten, soweit diese geschäftsbezogen sind, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Personenbezogene Daten können insbesondere Firmenname, Geschäftsadresse, Telefonnummer (einschließlich Mobilnummern), Faxnummer und E-Mailadressen umfassen. Die Verarbeitung dieser Daten kann auch die Übermittlung an eine BÄKO-Regionalgenossenschaft umfassen.

XII. Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der Benutzung der Liefergegenstände keine Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nachweist, dass er das Bestehen oder die zukünftige Entstehung solcher Rechte bei Ablieferung des Liefergegenstandes weder kannte noch kennen musste.
  2. Werden wir von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten –ohne Zustimmung des Verkäufers –irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

XIII. Insolvenz des Verkäufers

Stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein, wird er zahlungsunfähig oder wird vom Verkäufer oder einem seiner Gläubiger das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenbereinigung beantragt, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, nach unserer Wahl den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, vom Vertrag zurücktreten und/oder in die Verträge des Verkäufers mit seinen Unterlieferanten eintreten.

XIV. Unternehmerische Verantwortung; Verhaltenskodex

  1. Der Verkäufer bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Verkäufer bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Verhaltenskodex der BÄKO-ZENTRALE eG, hier abrufbar, jederzeit einzuhalten und auch seine Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten.
  3. Der Verkäufer versichert, sich nicht zu unserem Nachteil gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zu beteiligen, soweit diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  4. Der Verkäufer versichert, durch angemessene betriebsinterne Regelungen (z.B. entsprechende Compliance-Regeln) die Einhaltung der Ziffer XIV. 3. eingegangenen Verpflichtung zu gewährleisten. Verstößt der Verkäufer in schuldhafter Weise gegen die in Ziffer XIV. 3. getroffene Vereinbarung, sind im Falle von
    • Preis- bzw. Quotenabsprachen sowie Markt- oder Kundenaufteilungen 10%,
    • bei allen anderen Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen 3%
    der Netto-Abrechnungssumme des während des Kartellzeitraums von der BÄKO-ZENTRALE eG gezahlten Entgelts als Schadensersatz zu leisten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  5. Die Geltendmachung über die Schadenspauschalierung hinausgehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche durch uns bleibt unberührt.
  6. Für den Fall eines rechtskräftig festgestellten Kartellverstoßes wird der Verkäufer uns auf Verlangen Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, der Verkäufer während des Kartellzeitraums sowie 5 Jahre vor und bis zu 3 Jahre nach dem Kartellzeitraum erzielt hat oder erzielt.

XV. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Unabhängig von dem Ort, an dem die Lieferung durch den Verkäufer versandt wird, ist Gerichtsstand für beide Teile das an unserem Unternehmenshauptsitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Verkäufers zu klagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

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I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen von Waren (insbesondere Mehl, sonstige Rohstoffe, Frischdienst- und Tiefkühlartikel, Handels- und Süßwaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial und Investitionsgüter) und Leistungen der BÄKO-ZENTRALE eG (in der Folge kurz „Zentrale“), falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Zentrale ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
    Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die Zentrale in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  4. Auf Verkäufe von Maschinen, Geräten und Einrichtungen finden diese Bedingungen Anwendung, sofern nicht bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages Sonderbedingungen vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Wartungsverträge, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen der Zentrale sowie für Abzahlungsgeschäfte.
  5. Auf Lieferungen im Streckengeschäft, d.h. Vertragsabschluss des Kunden mit der Zentrale, aber direkter Lieferung durch den oder die Vorlieferanten der Zentrale an den Kunden, finden diese Bedingungen Anwendung, soweit nicht zwischen der Zentrale und dem Kunden Sonderbedingungen vereinbart worden sind.
  6. Auf Vermittlungsgeschäfte mit Zentralregulierung und/oder Delkredere durch die Zentrale, d.h. bei Vertragsabschluss zwischen Kunden und Lieferanten und Abrechnung über die Zentrale, findet Ziffer IX. 11. dieser Bedingungen sowie die Bestimmungen Anwendung, die die Zahlung betreffen; es sei denn, zwischen der Zentrale und dem Lieferanten einerseits und dem Kunden andererseits wurden Sonderbedingungen vereinbart.
  7. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zentrale Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des § 28 Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig speichert und verarbeitet.

II. Angebot- und Auftragsannahme

  1. Angebote der Zentrale sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die Zentrale nur verbindlich, soweit die Zentrale sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringung nachkommt oder die Zentrale nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 2 bedarf es bei Investitionsgütern (Maschinen, Geräte und Einrichtungen), die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die Zentrale. 
  2. Die durch Verkaufsberater der Zentrale oder in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Ordersätzen, Bestelllisten, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie im Internetauftritt unterbreiteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  3. Die Zentrale übernimmt weder durch Übergabe von Mustern und Proben, Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen und andere Regelwerke, durch sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit einem Vertrag, aufgrund von Formularen und Geschäftsbedingungen des Kunden noch in anderer Form eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich schriftlich oder in Textform abgegeben. 
  4. Ist eine Beschaffenheit vereinbart, beschränkt sich die Pflicht der Zentrale auf die Lieferung einer Sache, die dieser Beschaffenheit entspricht.

III. Berechnung

  1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen – ein, so kann die Zentrale den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen. 
  2. Die Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Versand, Versicherung und Verpackung

  1. Die Bereitstellung der Waren erfolgt frei ab Lager der BÄKO-ZENTRALE eG, sofern nichts Besonderes vereinbart ist.
    Verladung und Versand der Waren erfolgen – auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist – unversichert auf Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  2. Leihverpackungen und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren bzw. zu entladen und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die Zentrale in jedem Fall vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Tauschpaletten des Kunden werden nur angenommen, wenn sie unbeschädigt und sauber sind.
  3. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial und Transportmittel (s. Ziffer IV. 2.) gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen, sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen.

V. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.
  2. Die Zentrale ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung. 
  3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der Zentrale. 
  4. Die Zentrale kann vom Vertrag zurücktreten, sofern hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  5. Bei Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung. 
  6. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der Zentrale – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die Zentrale berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Zentrale seitens ihrer Vorlieferanten ist die Zentrale von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat, ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt und den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert hat. Die Zentrale verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche insoweit an den Kunden abzutreten. Die Zentrale wird im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  7. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Zentrale wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn sie die Nichtbelieferung durch ihren Vorlieferanten zu vertreten hat. 
  8. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der Zentrale erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt ein Viertel der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 5 Arbeitstage und beginnt mit dem Ende der Lieferfrist. 
  9. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden nur dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er für den Fall einer Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist den Rücktritt angekündigt hat. 
  10. Ist Lieferung auf Abruf oder Selbstabholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen bzw. abzuholen. 
  11. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, den Abruf oder die Abholung aus von ihm zu vertretenen Gründen, so hat er der Zentrale jeden hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. 
  12. Ist die Lieferung nicht abgerufen worden, so ist die Zentrale zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde sich in Verzug befindet und er seitens der Zentrale unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist. 
  13. Bei Verkäufen von schwimmender oder rollender Ware bleibt in jedem Fall glückliche Ankunft und richtige Lieferung vorbehalten. Für Verkäufe CIF oder CFR bleibt offene und unbehinderte Schifffahrt vorbehalten; ist die Schifffahrt nach dem Bestimmungshafen geschlossen, so wird nach dem nächsten zu Wasser erreichbaren Hafen geliefert. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf dem Transport entstandene Untergewichte werden von der Zentrale nicht vergütet.

VI. Gefahrübergang, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der Zentrale verlassen hat oder einem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Abnahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über. 
  2. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eingang auf Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck zu prüfen. Bei Streckenlieferungen verpflichtet sich der Kunde zur Vornahme der Wareneingangskontrolle im Auftrag der BÄKO-ZENTRALE eG und beachtet dabei eventuell erteilte Weisungen und Informationen zum Prüfungsumfang. Abweichungen werden unverzüglich mitgeteilt. Er ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln unverzüglich, im Übrigen bei Erkennung des Mangels, der BÄKO-ZENTRALE eG in Textform mitzuteilen. Die Ware ist bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen. Etwaige Abweichungen sind auf dem Lieferschein zusätzlich zu vermerken; der Lieferschein ist abzuzeichnen.Bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss
    – bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich,
    spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung
    – im Übrigen innerhalb von 2 Tagen
    erfolgen.Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die BÄKO-ZENTRALE eG bei Streckenlieferungen durch eine unterbliebene oder unzureichende Wareneingangskontrolle durch den Kunden Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten verliert, ist der Kunde hierfür ersatzpflichtig.Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet oder einer Begutachtung entzogen wird.

    Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.

    Beanstandungen eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

  3. Die Zentrale leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass sie – nach ihrer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden – gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder – falls möglich – unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung). 
  4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimal gescheitert oder unmöglich ist bzw. unzumutbar verzögert oder verweigert wird. 
  5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an neuen Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Zentrale nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet. 
  6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit Ablieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB. 
  7. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die beanstandete Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der Zentrale ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden. 
  8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VII. Zahlung und Kreditgewährung

  1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware bzw. Übergabe der Empfangspapiere und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zentralregulierungsrechnungen werden fällig 8 Tage nach Eingang der Vertragslieferantenrechnungen bei der Zentrale (Posteingangsstempel). Ein weitergehendes Zahlungsziel wird generell nicht eingeräumt; hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug. Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag bzw. ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der Zentrale zur Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben bzw. der Kunde bestätigt seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats. Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der Zentrale eingehen.Erfolgt die Zahlung durch SEPA-Basis-Lastschrift oder durch SEPA-Firmen-Lastschrift wird dem Kunden der Tag der tatsächlichen Abbuchung des fälligen Betrags angezeigt (Pre-Notifikation). Diese Anzeige erfolgt mindestens drei Bankarbeitstage vor der tatsächlichen Abbuchung beim Kunden in der Regel in der Rechnung oder auf einer gesonderten Mitteilung.Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift bzw. durch SEPA-Basis-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die Zentrale verpflichtet sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden.
  2.  Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
  3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der Zentrale und erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank der Zentrale. Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. 
  4. Die Zentrale ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag nach der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. 
  5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die Zentrale berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 
  6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die Zentrale bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen.Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der Zentrale nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Zentrale vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
  7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet. 
  8. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der Zentrale auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der Zentrale vertraulich behandelt.

VIII. Rechte zugunsten der Zentrale bei Mitgliedschaft des Kunden

  1. Kunde und Zentrale sind sich darüber einig, dass – sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der Zentrale ist oder wird – die Zentrale ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Kunden gegenüber der Zentrale auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsguthaben, Dividende, Boni oder genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt.
  2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen der Zentrale gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. 
  3. Ist das Genossenschaftsmitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Zentrale ausgeschlossen worden, so kann die Zentrale bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Genossenschaftsmitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung sowie Dividende aufrechnen.

IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der zukünftig noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Zentrale. Erst danach geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 
  2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Zentrale, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Zentrale. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Zentrale gehörender Ware erwirbt die Zentrale Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zurzeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Zentrale gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB ver­bunden, vermischt oder vermengt, so wird die Zentrale Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an die Zentrale Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Zentrale stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren. 
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der Zentrale gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Zentrale nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Zentrale zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Zentrale steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Zentrale am Miteigentum entspricht. IX. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. IX. Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen und Rechte i.S. von IX. Nr. 2 und 3 auf die Zentrale tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder auch Factoring, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Zentrale berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und das Vorbehaltsgut bei Gefahr des Verderbs zu verwerten.
  6.  Die Zentrale ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß IX. Nr. 3 abgetretenen Forderungen. Die Zentrale wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Zentrale hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Zentrale ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Zentrale unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt diese Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Die für die Zentrale bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  10. Die Zentrale verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der Zentrale nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der Zentrale nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der Zentrale um mehr als 10 % übersteigen.Entstehen bei der Verarbeitung Rechte Dritter gemäß Ziffer IX. Nr. 2 Satz 3, erklärt die Zentrale auf Verlangen des Dritten die Freigabe, wenn der Dritte der Zentrale entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.
  11. Hinsichtlich der Waren, für die die Zentrale die Zentralregulierung mit oder ohne Delkredere vornimmt, überträgt der Vertragslieferant das Eigentum und/oder Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb auf die Zentrale. Geht das Eigentum und/oder Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nicht vom Vertragslieferanten auf die Zentrale, sondern direkt auf den Kunden über, überträgt der Kunde für den Fall der Zentralregulierung durch die Zentrale im Voraus das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an der jeweils durch Rechnung gekennzeichneten Ware auf die Zentrale. Beide Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an der gekennzeichneten Ware bzw. das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb auf die Zentrale übergeht. Die Übergabe der Ware wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Hat der Kunde nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den jeweiligen Besitzer ersetzt.Zentrale und Kunde sind sich weiterhin einig, dass im vorstehenden Fall des Eigentumsvorbehalts bzw. des Anwartschaftsrechts das Eigentum an der durch Rechnung gekennzeichneten Ware erst in dem Zeitpunkt auf den Kunden übergeht, in dem dieser sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Zentrale erfüllt hat.

X. Lieferung subventionierter Produkte, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Die in den Rechnungen der Zentrale besonders gekennzeichneten Produkte sind unter Inanspruchnahme einer Produktionserstattung aus Mitteln der Europäischen Union hergestellt worden. Der Kunde haftet für die zweckentsprechende Verwendung und den rechtzeitigen Nachweis und wird einen etwaigen Kautionsverfall – unabhängig vom Verschulden – ersetzen. Im Falle des Weiterverkaufs ist der Hinweis auf der Rechnung in die Verkaufsrechnung des Kunden zu übernehmen.Die Verwendung der gekennzeichneten Produkte unterliegt einer amtlichen Überwachung durch die Zollverwaltung. Die zweckwidrige Verwendung kann strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 264 StGB, Subventionsbetrug). 
  2. Soweit nichts Besonderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der Zentrale. 
  3. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der Zentrale zuständige Gericht. 
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG), Kollisionsrecht oder andere internationale Übereinkommen können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung Vertragsgegenstand werden.

Code of Conduct / Verhaltenskodex

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Die BÄKO-ZENTRALE eG bekennt sich im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere bei der weltweiten Beschaffung von Waren, zur Einhaltung aller geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. Die Nachhaltigkeit im Hinblick auf soziale, ethische und ökologische Aspekte nimmt in der Geschäftspolitik unseres Unternehmens einen hohen Stellenwert ein.

Auch von unseren Lieferanten und deren Vorlieferanten erwarten wir eine vollständige Erfüllung dieser Kriterien, die wir nachfolgend konkretisieren:

  • Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften
    Sämtliche Geschäftsaktivitäten von Lieferanten müssen den jeweils geltenden nationalen und in der EU geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
    Als Lieferant stellen Sie sicher, dass die Vorgaben des BSCI-Verhaltenskodex, dem UN Global Compact und der Menschenrechtserklärung der UNO, die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie der UNO eingehalten und regelmäßig überprüft werden.
  • Keine Zwangsarbeit
    Unsere Lieferanten nutzen keine Fabriken oder Arbeitsstätten, in denen die Verrichtung der Arbeit durch unbezahlte Arbeiter oder Arbeiter, die gegen ihren Willen arbeiten, erzwungen wird.
  • Beschäftigung von Minderjährigen
    Die Beschäftigung von Arbeitern, die das gesetzliche Mindestalter für die betreffende Art der Arbeit, den Arbeitsumfang und die Arbeitszeiten noch nicht erreicht haben, wird nicht geduldet.
  • Arbeitszeit
    Alle gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten werden eingehalten. Von den Beschäftigten wird nicht verlangt, dass sie regelmäßig länger als die nach nationalem Recht höchstzulässigen Arbeitsstunden leisten. Als ausreichend freie Zeit gilt mindestens ein freier Tag pro Woche.
  • Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
    Die Mitarbeiter des Lieferanten und die seiner Vorlieferanten werden keiner schweren Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Insofern trägt der Lieferant der BÄKO-ZENTRALE eG dafür Sorge, dass angemessene Arbeitssicherheitssysteme aufgestellt und gelebt werden, die eine unmittelbare tödliche Gefahr oder dauerhafte gesundheitliche Schädigungen abwenden können.
  • Vergütungen und Leistungen
    Alle Beschäftigten erhalten regelmäßig die vertraglich vereinbarten Vergütungen und Leistungen. Alle Vergütungen und Leistungen entsprechen den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
  • Diskriminierungsverbot
    Seitens des Lieferanten findet keine Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, körperlicher Fähigkeiten oder aus sonstigen Gründen statt.
  • Arbeitsumfeld
    Die Lieferanten bieten ihren Beschäftigten ein sicheres Arbeitsumfeld sowie sichere Arbeitsbedingungen und stellen den Beschäftigten die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Darüber hinaus müssen die Betriebsstätten den geltenden Rechtsvorschriften und Verordnungen entsprechen.
  • Umwelt- und Sicherheitsfragen
    Seitens des Lieferanten sind Verfahren für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen, Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie für die Reduzierung von Emissionen eingeführt. Die gesetzlichen Mindestanforderungen werden stets geprüft und eingehalten bzw. übertroffen.
  • Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlung
    Ist das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlung durch nationales Recht eingeschränkt, ist den Beschäftigten mindestens zu gestatten, sich unabhängig und frei zum Zweck der Verhandlungsführung zu organisieren. Disziplinarische Maßnahmen gegen Beschäftigte, die friedlich und rechtmäßig von ihrem Vereinigungsrecht Gebrauch machen, sind nicht gestattet.
  • Korruption
    Grundlage jeglicher Geschäftsbeziehung ist eine ethisch korrekte Verhaltensweise und die Einhaltung der jeweiligen nationalen und internationalen Gesetze und Normen. Korruption, Bestechung und Untreue jeglicher Form sind untersagt. Sowohl die Unternehmensführung als auch die Beschäftigten haben sich so zu verhalten, dass keine persönlichen Abhängigkeiten oder Verpflichtungen entstehen.

Dieser Code of Conduct / Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil des Lieferantenvertrags der BÄKO-ZENTRALE eG mit seinen Partnern und stellt somit zusammen mit der Lieferanten-vereinbarung das Fundament unserer Geschäftsbeziehung dar. Die BÄKO-ZENTRALE eG behält sich das Recht vor, die Einhaltung und Umsetzung im Rahmen eines unangemeldeten Audits zu kontrollieren.

Die Anforderungen des vorliegenden Verhaltenskodex sind an alle Zulieferer und Dienstleister des Lieferanten der BÄKO-ZENTRALE eG zu kommunizieren.

Mittels ablauf- und aufbauorganisatorischer Regelungen wie auch Maßnahmen wird die nachhaltige Erfüllung der o.g. Verhaltensregeln durch den Lieferanten abgesichert.Sofern der Lieferant sich nachweislich nicht an dem beschriebenen Verhaltenskodex ausrichtet, kann dies zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen. Bestehende Verträge können durch die BÄKO-ZENTRALE eG gekündigt werden.

Der Lieferant bestätigt die Einhaltung der vorstehend genannten Anforderungen und wird seine Vorlieferanten entsprechend verpflichten.